AGBs

AGBs der reev solutions GmbH mit dem Stand Datum: 01.07.2022

1. Geltungsbereich

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der reev solutions GmbH (reev solutions) gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Verträge, Lieferungen und Leistungen mit und an den Vertragspartner (Kunden). Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart oder vorgelegt werden. Diese AGB gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbracht wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit sie mit diesen AGB übereinstimmen. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des  Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sofern der Kunde mit der Geltung dieser AGB nicht einverstanden ist, ist ein Widerspruch in Schriftform bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss, noch vor Beginn der ersten Leistungshandlung, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Vertragsschluss, an reev solutions zu übermitteln. Das Stillschweigen des Kunden oder die Annahme, die Bezahlung oder Nutzung der Waren respektive Leistungen begründet eine umfassende und ausnahmslose Anerkennung dieser AGB.

2. Angebot und Vertragsschluss

  1. Angebote an den Kunden sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Bestätigung von reev solutions in Textform.
  2. Zeichnungen, Maße, Abbildungen und Gewichtungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. reev solutions behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; hieraus folgt keine Verpflichtung, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
  3. Maßgeblich in Bezug auf den zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsinhalt ist zuvorderst die übermittelte Auftragsbestätigung. Ergänzend gelten die AGB und das zugrunde liegende Angebot. Sobald reev solutions die Bestellung angenommen hat, kann der Kunde ohne vorherige Zustimmung in Textform seitens reev solutions die Bestellung nicht zurücknehmen.
  4. Eine Vertragsänderung ist nur wirksam, wenn sie zuvor gemeinsam vom Kunden und reev solutions in Textform vereinbart wurde.

3. Preise und Vergütung

  1. Die Preise gelten, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wurde, ab Betriebssitz, ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Einfuhrnebenabgaben. Sie verstehen sich jeweils netto ohne Abzug zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und Versandkosten. .
  2. Soweit nicht anders angegeben, hält sich reev solutions an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsabgabe gebunden. Maßgebend sind ansonsten die in der Auftragsbestätigung von reev solutions genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Hierfür, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder von reev solutions abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmaß und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B.
  3. Die Leistungen werden gemäß der vertraglichen Vereinbarung zu Festpreisen oder nach Aufwand abgerechnet. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Montagen nach Aufwand abgerechnet. Die Höhe der Abrechnungssätze ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen. Kosten für Anreisen, Übernachtungen und Spesen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollten sich der Einkaufs-/Marktpreis für benötigte Materialien aus dem dem Vertrag zu Grunde liegenden Angebots zum Zeitpunkt der Montage gegenüber dem Zeitpunkt der Auftragsbestätigung um mehr als 5% nachweislich erhöht haben, ist reev solutions berechtigt, diese Erhöhung bei der Abrechnung der Materialien zu berücksichtigen.
  4. Im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen – der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil (i) der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte, (ii) der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt, (iii) der Auftrag während der Durchführung unberechtigt zurückgezogen wurde, oder (iv) Störungen und Qualitätsverlust der Datenübertragung im Internet, Netzwerke des Kunden oder sonstige Netzwerke Dritter, welche reev solutions nicht zu vertreten hat und die die Leistungserbringung durch reev solutions erschweren oder verhindern.

 

4. Zahlung

  1. Alle Rechnungsbeträge sind soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach Erhalt der Lieferung bzw. der Abnahme oder ersatzweiser Vollendung des Werkes, spätestens aber nach Erhalt der Rechnung innerhalb von vierzehn Tagen ohne Abzüge, Aufrechnungen, Zurückbehaltung und ungeachtet etwaiger Auseinandersetzungen und/oder Rechtsstreitigkeiten in einer Summe zu zahlen. Teilzahlungen sind als Abschlagszahlungen immer möglich, sofern nicht anders schriftlich vereinbart wurden. Bei Zahlungsverzug ist reev solutions berechtigt Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie die gesetzlich geltende Verzugspauschale zu verlangen. Darüberhinausgehende Rechte bleiben vorbehalten.
  2. Die Zahlung hat ausschließlich auf ein Geschäftskonto von reev solutions zu erfolgen. Der Abzug von Skonto und Nachlässen ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Zahlungen gelten nur dann als bewirkt, wenn reev solutions uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit über die Beträge erhält bzw. die Buchung auf einem Geschäftskonto erfolgt ist.
  3. Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen werden von reev solutions in Rechnung gestellt und sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

5. Lieferung, Lieferzeiten, Gefahrübergang

  1. Liefer-, Leistungs- oder Fertigstellungsfristen respektive -termine sind nur dann verbindlich, wenn sie vorher zwischen den Parteien in Textform vereinbart wurden. Ein Verstoß liegt nicht vor, soweit reev solutions die Nichteinhaltung nicht zu vertreten hat.
  2. Liefer- und Leistungsfristen beginnen frühestens ab Vertragsschluss und erst nach Abklärung aller technischen Fragen und Einzelheiten über die Durchführung des Auftrages sowie Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen sowie der vereinbarten Zahlungen.
  3. Die Lieferung und Leistung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von reev solutions zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit einem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Im Falle einer Unausführbarkeit der Lieferung oder Leistung wird eine etwaig bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet.
  4. Bei einem Werkvertrag geht die Gefahr mit Inbetriebnahme des Werks durch den Auftragnehmer, spätestens jedoch mit der Abnahme des Werks auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werks herbeigeführt werden können.
  5. Erfüllungsort bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Betriebssitz von reev solutions. Der Kunde trägt die Kosten der Versendung des Kaufgegenstandes ab dem Ort des Betriebssitzes von reev solutions. Wenn keine Vereinbarungen über den Versand getroffen sind, erfolgt dieser nach Ermessen von reev solutions, wobei diese nicht verpflichtet ist, die günstigste Versendungsart zu wählen.

Handelt es sich beim Kunden um einen Unternehmer, so geht die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf diesen auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, sobald die Ware das Werk bzw. Lager verlässt. Auf Wunsch des Kunden wird die Ware auf seine Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

  1. Wird der Versand oder die Abnahme des Liefergegenstandes bzw. Abnahme oder ersatzweise Vollendung des Werkes aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
  2. reev solutions haftet nicht für unvorhersehbare Ereignisse respektive höhere Gewalt, die die vertragliche Leistung von reev solutions erheblich erschweren oder die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich machen und die nicht von reev solutions zu vertreten ist. Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, auch in Drittbetrieben, Beschlagnahme, Embargo, Pandemie oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und nach Abschluss des Vertrages eintreten. Wird reev solutions dadurch daran gehindert seine Vertragsleistungen ordnungsgemäß zu erbringen, verlängert sich die Leistungszeit angemessen analog der Dauer des Hinderungsgrundes und führt nicht zu Schadensersatzansprüchen des Kunden. Dies gilt auch, sofern reev solutions auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist und sich diese verzögert. Dauert die Behinderung länger als sechs Monate fort, so ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungszeit oder wird reev solutions von der Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. reev solutions ist nur berechtigt sich auf die genannten Umstände zu berufen, wenn der Kunde in angemessener Zeit benachrichtigt wird.
  3. reev solutions ist zu Teillieferungen und -leistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder -leistung ist für den Kunden unzumutbar. Diese können nach vorheriger Ankündigung auch vorzeitig erfolgen.
  4. Sofern auf den Auftrag anwendbar, hat der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der Kunde nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

6. Abnahme

  1. Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt ohne gesonderte Erklärung konkludent durch Entgegennahme der Leistung durch den Kunden oder durch einen im Einzelfall benannten Dritten, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
  2. Nimmt der Kunde den Gegenstand nicht fristgemäß ab, ist reev solutions berechtigt, dem Kunden eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte von reev solutions, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung kann reev solutions 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
  3. Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Kunde deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter schriftlichem Vorbehalt der Beseitigung benannter Mängel, so ist reev solutions verpflichtet, die Mängel zu beseitigen.
  4. Hinsichtlich solcher Mängel, die der Kunde bei Abnahme kannte, stehen ihm keine Ansprüche zu. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kunde sich seine Ansprüche wegen dieser Mängel bei der Abnahme schriftlich vorbehalten hat.

7. Gewährleistung

  1. reev solutions übernimmt für die von ihr zu erbringenden Leistungen keine Beschaffenheits-, Haltbarkeits- oder sonstige Garantie, es sei denn, sie hat im Einzelfall eine als solche bezeichnete Garantie ausdrücklich und schriftlich erklärt.
  2. Soweit zulässig, setzen Mängelansprüche des Kunden voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  3. Im Falle offensichtlicher Mängel bestehen Mängelhaftungsansprüche nur, wenn der Kunde diese unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware schriftlich anzeigt. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängelhaftungsansprüchen wegen offensichtlicher Mängel ausgeschlossen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind reev solutions unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für das Vorhandensein des Mangels, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  4. Mängelhaftungsansprüche aus Kaufvertrag über gebrauchte bewegliche Sachen sind ausgeschlossen.
  5. Ansprüche wegen Mängeln sind außerdem ausgeschlossen bei (i) nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, (ii) nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit, (iii) natürlicher Abnutzung, und (iv) Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund anderer durch den Auftraggeber oder Dritte verursachten Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorgesehen sind, (v) Änderungen und/oder Ergänzungen an den Leistungen von reev solutions durch den Kunden selbst oder Dritte ohne ausdrückliche Genehmigung von reev solutions in Textform, sofern diese für den Mangel ursächlich sind. Dem Kunden bleibt der Gegenbeweis offen. (vi) Schäden durch höhere Gewalt, z. B. Blitzschlag, (vii) Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn Störungen und Qualitätsverlust der Datenübertragung im Internet, Netzwerke des Kunden oder sonstige Netzwerke Dritter, welche reev solutions nicht zu vertreten hat und die die Leistungserbringung durch reev solutions erschweren oder verhindern oder Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien entstehen.
  6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und / oder Beschränkungen gelten nicht, sofern reev solutions einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.
  7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Kaufverträgen über neu hergestellte bewegliche Sachen beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Gleiches gilt für Werkverträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen. Die Verjährungsfrist für sonstige Mängelansprüche aus einem Werkvertrag über bewegliche Sachen beträgt ebenfalls ein Jahr. Im Unternehmerverkehr gilt bei der Ausführung für Bauleistungen ergänzend die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.
  8. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde reev solutions eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung reev solutions oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, wie insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, trägt reev solutions, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einen anderen Ort als Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem für den Kunde erkennbaren bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  9. Bei Vorliegen eines Mangels leistet reev solutions nach eigenem Ermessen Gewähr durch Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung). Die Nacherfüllung stellt kein Anerkenntnis dar. Sofern sich aus der Art des Mangels oder den sonstigen Umständen nichts anderes ergibt, gilt die Nacherfüllung frühestens nach dem zweiten erfolglosen Versuch seitens reev solutions als fehlgeschlagen.
  10. Erst in diesem Fall oder bei Unzumutbarkeit ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung seitens reev solutions oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
  11. Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt

8. Haftung

  1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von reev solutions, einem Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet reev solutions nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt ferner für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung seitens reev solutions beruhen.
  2. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit von reev solutions, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

9. Mitwirken des Kunden

  1. Die Parteien werden eng und effizient zusammenzuarbeiten, wofür die personelle, organisatorische, fachliche und technische Verantwortung und Mitwirkung des Kunden wesentlich ist.
  2. Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass reev solutions alle für die Ausführung seiner jeweiligen vertraglichen Pflichten notwendigen Unterlagen, Informationen und Zugangsrechte rechtzeitig vorgelegt bzw. zugänglich gemacht werden und reev solutions von allen Vorgängen, Umständen und Rahmenbedingungen in Kenntnis gesetzt wird, welche ihre vertraglichen Pflichten betreffen. Dies gilt auch für solche Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der jeweiligen Vertragslaufzeit bekannt werden.
  3. Falls Gegenstand des Vertrages die Erbringung von Dienst- und/oder Werkleistungen durch reev solutions ist, wird der Kunde reev solutions einen Mitarbeiter als Ansprechpartner benennen und reev solutions dessen Kontaktdaten (Telefonnummer mit Durchwahl, Email-Adresse, Postanschrift) mitteilen. Der Ansprechpartner ist berechtigt, Erklärungen für den Kunden abzugeben und entgegenzunehmen.
  4. Verzögerungen von Leistungspflichten von reev solutions und Schäden auf Seiten des Kunden, die auf Nichterfüllung, zu später Erfüllung oder Schlechterfüllung der Mitwirkungshandlungen des Kunden beruhen, gehen nicht zu Lasten von reev solutions.

10. Sicherheiten

  1. reev solutions steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind. Wird der Gegenstand nicht innerhalb 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, kann von reev solutions mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnet werden. Erfolgt nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung die Abholung, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder Untergang. 1 Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Kunden eine Verkaufsandrohung zuzusenden. reev solutions ist berechtigt, den Gegenstand nach Ablauf dieser Frist zur Deckung seiner Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden zu erstatten.
  2. Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum von reev solutions bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag gegen den Kunden zustehenden Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die reev solutions gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch reev solutions unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche von reev solutions dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt. Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte von reev solutions bereits jetzt an diese abgetreten werden. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Vertragsgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Andernfalls kann reev solutions den Rücktritt vom Vertrag erklären und den Vertragsgegenstand vom Kunden herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Vertragsgegenstandes trägt der Kunde. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Vertragsgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde reev solutions sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt von reev solutions hinzuweisen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Kunde hat die Pflicht, den Vertragsgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich von reev solutions ausführen zu lassen. reev solutions verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 10 % übersteigt.
  3. Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügten Ersatzteile o. Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich reev solutions das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen von reev solutions aus dem Vertrag vor. Im Übrigen gilt die vorstehende Ziffer 2 entsprechend.

11. Rücktritt

  1. Bei Rücktritt sind reev solutions und der Kunde verpflichtet, die voneinander empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung ist deren Wert zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Wertminderung des Verkaufsgegenstandes Rücksicht zu nehmen ist. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. reev solutions ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages ihrerseits den für die Installation nötigen Leistungsgegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit von reev für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. reev wird in diesem Fall den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und diesem eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.

12. Schutzrecht

  1. An allen im Zusammenhang mit z dem Angebot, der Auftragserteilung oder während der Vertragserfüllung dem Kunden überlassene Unterlagen, wie z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Designs, usw. behält sich reev solutions Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Einverständnis von reev solutions Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet, verwertet, vervielfältigt oder verändert werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.
  2. Der Kunde erwirbt über die für bestimmungsgemäße und vertragliche Benutzung des Liefergegenstandes erforderlichen Nutzungsrechte hinaus keine Ansprüche auf Benutzung gewerblicher Schutzrechte von reev solutions.
  3. Entsteht im Rahmen der Vertragsdurchführung eine schutzrechtsfähige Erfindung, wird dem Kunden hieran ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zu angemessenen, im Einzelnen zu verhandelnden Bedingungen eingeräumt.
  4. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, personenbezogene Daten, Betriebsgeheimnisse und als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnetes Material des jeweils anderen Partners gegenüber Dritten geheim zu halten und die datenschutzrechtlichen Anforderungen einzuhalten.

13. Beendigung – Kündigung

Macht der Kunde von seinem Kündigungsrecht nach § 648 S. 1 BGB Gebrauch, kann reev solutions als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.

14. Schlussbestimmungen

  1. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, bedarf die Wirksamkeit von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages zwischen den Parteien der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
  2. Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Klauseln sind durch solche gültigen Regelungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen.
  3. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Anwendung deutschen Kollisionsrechts wird insoweit ebenfalls ausgeschlossen.
  4. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis ist der Sitz der reev solutions GmbH.
  5. Alle vorgenannten Hinweise auf die VOB bei der Ausführung von Bauleistungen beziehen sich ausschließlich auf den Rechtsverkehr mit Unternehmern, nicht auf den Rechtsverkehr mit Verbrauchern.